Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Sexualerziehung im Schulunterricht

1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauf-trages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. 
 
2. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbes. jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.
 
3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.
 
4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den metho-disch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.
 
5. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen. Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologi-sche und andere Fakten vermittelt werden.

Sexualaufklärung in Schulen

Die schulische Sexualaufklärung – auch Sexual-erziehung oder „Sexuelle Bildung“ genannt – ist bundesweit Teil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags und aufgrund der Bildungs-hoheit der Länder in deren Schulgesetzen veran-kert. Der Sexualkundeunterricht beginnt ab der Grundschule und wird in verschiedenen Klassen-stufen sowie fächerübergreifend erteilt.

WICHTIG: Vor Durchführung der Sexualaufklä-rung ist ein Elternabend durchzuführen, auf dem genau darüber informiert werden muss, was Gegenstand des Unterrichts ist, welche Lehrma-terialien verwendet werden und ob ggf. externe Anbieter den Aufklärungsunterricht durchführen sollen. Eine bloße Information der Eltern zu Be-ginn eines Schuljahres mit vagen Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Unterrichts und ohne genauere Angaben zu den vermittelten In-halten reicht nicht aus (z. B. „Sexualaufklärung im zweiten Halbjahr“) und ist nicht gesetzeskon-form! Dennoch wird diese in allen Schulgesetzen niedergelegte gesetzli­che Bestimmung oftmals ignoriert und den Eltern suggeriert, dass sie keinerlei Rechte hätten.

Oftmals laden Schulen zudem „externe Anbieter“ zur Gestaltung des Aufklärungsunterrichts ein. Dabei handelt es sich fast immer um einschlägige Lobbygruppen mit einer klaren Agenda, die auf die „Akzeptanz von sexueller und geschlechtli-cher Vielfalt“ abzielt und ein fragwürdiges Ver-ständnis in allen Fragen der Fortpflanzung, des Lebensschutzes und der Sexualmoral beinhaltet. Dieses steht nicht unbedingt mit den individuel-len Wertvorstellungen der Eltern in Einklang. Welche überregional tätigen Gruppen und Vereine dies sind, erfahren Sie hier.

In vielen Landesverfassungen und Schulgesetzen der Länder ist ein Indoktrinierungsverbot bzw. die gebotene weltanschauliche Zurückhaltung seitens der Lehrer ausdrücklich vorgesehen. Bitte informieren Sie sich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Ihrem jeweiligen Bundesland! Haben Sie Fragen zur Rechtslage und zu schulischen Angeboten der Sexualerziehung in Ihrem Bundesland, kontaktieren Sie uns hier.