Grundgesetz
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Landesverfassung des Freistaats Thüringen
Art. 8: »(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.«
Art. 19: »(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen.«
Art. 21: »Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. (…).«
Art. 22: »Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.«
Rechtslage in Schulen
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
§ 2: » (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thü-ringen niedergelegt sind. (…). Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben davon unberührt. … .«
§ 2: »(3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebiets-körperschaften und die freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, (…) sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen.«
§ 31: »(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird (…).«
Sexualerziehung
Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)
»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:
- Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
- Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
- Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
- Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
- Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
- Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
- Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«
§ 47: »(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sol-len die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehun-gen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermit-teln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermei-den. (5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheitsförderung und Sexualerziehung zu unterrichten.«
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre
Gesundheitsbildung / gesundheitliche Bildung
Kinder und Jugendliche können sich mit ihrem emotionalen, sozialen und körperlichen Wohlbefinden
auseinandersetzen und es beeinflussen. Die Themen »Körperliche Aktivität / Bewegung«, »Ernährung«, »Sexualität« sowie »Umgang mit Genuss- und Rauschmitteln« sind dabei zentral.« (S. 70)
Physisches (körperliches) und psychisches (geistiges, emotionales und soziales) Wohlergehen sind grundlegende menschliche Bedürfnisse und werden laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Gesundheit gleichgesetzt. Gesundheit ist sowohl durch objektive als auch subjektive Merkmale zu beschreiben. Als gesund erleben sich Menschen, wenn sie »sich in allen Bereichen (im körperlichen, sozialen und geistigen Bereich) ihrer Entwick-lung im Einklang mit den eigenen Möglichkeiten und Zielvorstellungen sowie den jeweils gegebenen Lebensbe-dingungen befinden.« (S. 71)
Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt: Leitfaden für Schulen in Thüringen (2024)
Rechtslage in Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
§ 7: »(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Be-treuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergän-zenden Förderungsauftrag. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bieten dem Kind die notwendige Sensibilität, den Schutz und die erforderliche Sicherheit. …. .«
§ 7: »(3) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen die Anregungen und Hinweise der Eltern und der anderen für die Entwicklung des Kindes relevanten Personen und Institutio-nen in ihrer Tätigkeit…«
§ 7: »(4) Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption … .«
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre (Inhalt s.o.)
