Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Art. 10: »(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.«

Art. 10: »(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemein-schaftsfähigen Persönlichkeiten.«

Rechtslage in Schulen

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz

§ 4: » (9) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erzie-hung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und weltan-schaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen.«

§ 4: »(10) Auftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersge­mäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.«

§ 4: »(11) Zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler verfügt die Schule über ein Präventions- und Interventionskonzept insbesondere zu Gefährdungen im Zusammenhang mit sexualisierter, psychischer und körperlicher Gewalt, zur allgemeinen Stärkung und Unterstützung der Per-sönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie zu strukturellen Maßnahmen zum Umgang mit drohender und beste­hender Gefährdung des Kindeswohls.«

§ 11: » (2) (…) Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären. (…). (4) Die Eltern unterstützen … die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule; … Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Un­terricht ihres Kindes zu besuchen. (…).«

§ 15: »Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.«

Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Lehrpläne

Grundschule – Sachunterricht: Themenfeld Gesundheit – Sexuelle Bildung

»Schülerinnen und Schüler setzen sich im Rahmen der sexuellen Bildung mit körperlichen, geschlechtlichen, emotionalen, sozialen und präventiven Aspekten in unterschiedlichen Lebensphasen auseinander. Gemäß Schulgesetz §4 Abs. 9 besteht der Erziehungsauftrag der Schule darin, „die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.«

»An allen Themenfeldern sollte mindestens zweimal vielperspektivisch in den Jahrgangsstufen 1/2 und 3/4 gearbeitet werden. gearbeitet werden.«

Fachanforderungen NaWi Sekundarstufe I – Verbindliche Fachinhalte:

Klassenstufe 5/6: Individuelle Entwicklung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt, Kindheit, Entwicklung zu Mann und Frau), Sexualität des Menschen, sexuelle Orientierung, Verhütungsmethoden

Klassenstufe 9/10: hormonelle Verhütungsmethoden, pränatale und postnatale Diagnostik, künstliche Reproduktionstechniken, Organtransplantation und Organspende, sexuelle Orientierung

Fachanforderungen Biologie Sekundarstufe I: Bewertungskompetenz »Kriteriengeleitet Entscheidungen treffen«, Beispiele:

Sexualität: Hetero- und Homosexualität,  sexuelle Diversität, verantwortlicher Umgang mit der Sexualpartnerin/ dem Sexualpartner, Schwangerschaftskontrolle, Schwangerschaftsabbruch, Reproduktionstechniken beim Menschen, Geschlechtliche Identität, Geschlechtsumwandlung, verantwortungsvoller Umgang mit eigenen und fremden Kindern

Fachanforderungen Deutsch Grundschule und Sekundarstufe I:

Zentrale Themen des gesellschaftlichen Lebens, darunter Gleichstellung und Diversität: Entfaltungsmög-lichkeiten der Geschlechter, Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, Wertschätzung gesellschaftlicher Viel-falt, Förderung sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Ein-satz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG

§ 2: »Die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesför­derung) erfüllt ei-nen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Ent-wicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-keit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen … «

19: »(6) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maß­nahmen sind un-zulässig. Jede Kindertageseinrichtung muss ein Konzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern sowie zum Schutz vor Gewalt entwickeln, anwenden und überprüfen. Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen.«

Leitlinien für Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege

»Auch queere Lebensformen als Oberbegriff für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter*, asexuelle und weitere nicht heteronormative Menschen oder Lebensweisen können bereits ein Thema in der Kindertages-einrichtung oder der Kindertagespflege sein … .« (S. 34)