Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Landesverfassung des Freistaates Sachsen

Art. 9: »(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, gei­stige und körper-liche Entwicklung an. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und kör­per­licher Gefährdung besonders zu schützen.«

Art. 22: »(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen oblie-gende Pflicht. (…).«

Art. 101: »(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. (…).«

Rechtslage in Schulen

Sächsisches Schulgesetz

§ 1: »(1) (…). Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags part­nerschaftlich zusammen.«

3a: »(1) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie an­dere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatori-schen Grundsätze zur Erfüllung des Er­ziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehen-den Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest.«

§ 36: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend vermittelt. Ziel der Fami­lien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzu-bereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbe­sondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusst­sein für eine persönliche Intim-sphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehun­gen ent­wickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. (2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«

§ 45 (1): »Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzu-wirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler er-fordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.«

Schulbesuchsordnung

§ 3 (1): »Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fä-chern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schullei-ter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. (…).«

Familien- und Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Orientierungsrahmen für die Familien- und Sexualerziehung an sächsischen Schulen

»Die Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft wird in diesen Vorgaben hervorgehoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl von der Gesetzgebung als auch vom gesellschaftlichen Bewusstsein her die inhaltliche Bestimmung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ einem Wandel unterworfen ist.« (S. 3)

»Im Sinne der Erziehung zum mündigen Bürger ist es von Lehrerinnen und Lehrern zu unterlassen, den Kindern und Jugendlichen die eigene Meinung aufzudrängen. (…). Intim- und Privatsphäre aller Betei-ligten sind zu respektieren.« (S. 8)

»Erfahrungen im Bereich der Sexualität zu sammeln, gehört mittlerweile zum Selbstverständnis von Minderjährigen. (…) Es wäre unangemessen, wenn man in der Schule darauf nicht durch Vorverlegen hand-lungsrelevanter Themen wie u. a. Infektionsschutz, Empfängnisregelung, „das erste Mal“ oder „Sex in den Me-dien“, reagieren würde. (…) Wenn im Unterricht über das Alter beim ersten Geschlechtsverkehr gesprochen wird, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht daraus schließen können, ab welchem Alter ein bestimmtes Sexualverhalten „normal“ im Sinne von „so soll es sein“ ist.« (S. 10)

»Den Eltern einer Klasse sind gemäß § 36 Abs. 2 SchulG „Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerzie-hung … rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu bespre­chen“. Ein bloßer schriftlicher Hinweis auf anstehen-de Aktivitäten zur Familien- und Sexualer­ziehung genügt nicht. Das Informationsrecht bezüglich Lehrplan, Lehr- und Lernmateria­lien, das primär der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher zusteht (vgl. § 10 EMVO), wird in diesem Fall faktisch auf die Elternschaft einer Klasse bzw. Jahrgangsstufe ausgedehnt. (…). Die vorgesehenen Medien, insbesondere die, die über die eingeführten Schulbücher hinausgehen, wer-den den Eltern vorgestellt. Fachliche und pä­dagogische Argumente für das geplante Vorgehen werden erläu-tert.« (S. 12)

Lehrpläne

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG)

§ 2: »(1) Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partner­schaftlich zusammen. (…). Der Sächsische Bildungs-plan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der päda­gogischen Arbeit in der Kindertagesbe-treuung. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.«

§ 6: »(1) Die Erziehungsberechtigten … . (…) sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogi­schen Konzepte und für die Kostenge-staltung.«

Sächsischer Erziehungs- und Bildungsplan  / Kita (2026)

Körpererfahrungen und Sexualität im Kindesalter

»Körpererfahrungen und das Erforschen des eigenen Körpers sind ein natürlicher und wichtiger Teil gesunden Aufwachsens von Kindern. (…). Kinder sind dabei neugierig: Sie erkunden ihren Körper erleben ihn ganz-heitlich und mit allen Sinnen. Dabei handeln sie spielerisch und sind ganz bei sich, sodass sich ihre Handlun-gen nicht bewusst als ‚sexuell‘ einordnen lassen.«

»HINWEIS Bei sexuell grenzverletzendem Verhalten (auch unter Kindern) muss eingegriffen werden und ist meldepflichtig. Unterstützung und fachlicher Rat von Expertinnen und Experten ist sinnvoll. Ein sensibler Umgang mit den Kindern ist dabei wichtig, da jedes Kind Gründe für sein Verhalten hat.«

Ansprechpartner und Kontakt

Regine Scheffer
E-Mail: kontakt@elternaktion.de