Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Artikel 6 Abs. (2): »Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlich­keit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Ge-sellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebens­bedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.«

Artikel 8 Abs. (1): »(…) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestim-men, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«

Rechtslage in Schulen

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 2: »(3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.«

§ 2: »(7) Die Schule (…) wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen reli­giösen, weltan-schaulichen und politischen Überzeugungen. (…) Schülerinnen und Schü­ler dür­fen nicht ein­seitig beeinflusst werden.«

§ 33: »(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu ma­chen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwor­tung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unter-stützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. (…). Die Sexualerziehung dient der För-derung der Akzeptanz unter allen Menschen unab­hängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebens­weisen.«

§ 33 (2): »Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung recht­zeitig zu informie-ren.«

§ 43 (4): »Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wich-tigem Grund (…) von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.«

§ 44 (3): »Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen (…).«

Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10

Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Richtlinien für die Sexualerziehung

Geschlechtersensible Bildung und Erziehung in der Schule

Pädagogische Orientierung für eine geschlechtersensible Bildung an Schulen in NRW

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22: »(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22: »(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a: »(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a: »(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a: »(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Gesetz zur frühen Bildung und Entwicklung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

§ 2 (1): »Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger
Lern- und Bildungsort des Kindes.
Die Bildungs- und Erzie­hungs­arbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kin­des in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kind-lichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.«

§ 2 (2): »Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bil­dungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.«

§ 2 (3): »Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernauf­gaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Kinderta-gespflegepersonen haben den Bil­dungs- und Erzie­hungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieheri­sche Entscheidungen zu achten.«

§ 9 (1): »Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauens­voll zusammen. (…)«

§ 15 (1): »(…). Bil­dung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung für das Land Nord-rhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.«

§ 15 (2): »Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsan­gebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kin­der und ihrer Familien Berücksich-tigung finden. (…).«

§ 15 (3): »(…) Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädago­gi­schen Arbeit sind die Stärken, Interes-sen und Bedürfnisse des Kindes.«

§ 17 (1): »Die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege führen die Bildung, Erzie­hung und Betreu-ung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausfüh­rungen (…) zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ent­halten.«

Frühe Bildung, Erziehung und Betreuung von Anfang an

Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10