Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Verfassung des Freistaates Bayern

Artikel 98 Abs. (1): »Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht einge-schränkt werden.«

Artikel 100 Abs. (1): »Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Sie zu achten und zu schützen ist Verpflich-tung aller staatlichen Gewalt.«

Artikel 126 Abs. (1): »Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen.
In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. … (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maß­nahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzli­cher Grundlage zulässig«

Artikel 135: [In den öffentlichen Volksschulen] »werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.«

Artikel 136 Abs. (1): »An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.«

Rechtslage in Schulen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

§ 1: »(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirkli-chen. (2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«

§ 48: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen gemäß Art. 1 und 2. Sie ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Familien- und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt. (2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unter­schiedliche Wertvorstellungen. (3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«

§ 59: »(1) Die Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. (2) Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern

§ 2: »(1) Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schü­lerinnen und Schüler. Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit. (2) Die Lehrkraft hat den in der Verfassung und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nie­dergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. Sie muss die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«

§ 5 (4): »Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (…) mitwirken, soll eine Lehr-kraft anwesend sein.«

Familien- und Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Lehrplan PLUS Bayern – Übergreifende Bildungs- und Erziehungsziele

»Die Familien- und Sexualerziehung begleitet den seelischen und körperlichen Reifungs­prozess von Schülerin-nen und Schülern. Sie hilft ihnen, auf der Grundlage eines sachlich begründeten Wissens zu Fragen der mensch-lichen Sexualität ihre individuelle Entwicklung vorbereitet zu erleben und ihre Geschlechtlichkeit anzunehmen. Zuneigung, gegenseitige Ach­tung und Verlässlichkeit begreifen die Schülerinnen und Schüler als wichtige Be-standteile per­sönlicher Beziehungen, beständiger Partner­schaft und des Familienlebens.«

Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (2016)

»Ideologisierung und Indoktrinierung sind den Lehrkräften untersagt. Sie sind an die Wertent­scheidungen und Bildungsziele gebunden, wie sie in der BV festgelegt sind. Die religiösen Empfindungen (Art. 136 Abs. 1 BV) sowie das Persönlichkeitsrecht des Individuums, insbeson­dere der schutzwürdige Intimbe­reich der einzelnen Schüle-rinnen und Schüler, der Erziehungs­berechtigten und der Lehrkräfte sind zu achten.« (S. 2)

»Sie vermittelt wissenschaftlich gesicherte altersangemessene und ausgewogene Informationen über den eige-nen Körper und über menschliche Sexualität.« (S. 3)

»Die Inhalte der Familien- und Sexualerziehung werden objektiv, entwicklungs- und altersgemäß dargestellt und in einer angemessenen, sachlich kor­rekten Ausdrucksweise, die niemanden herabsetzt, vermittelt. Dies geschieht sensibel und situationsge­recht.« (S. 5)

»In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt die Information der Erziehungsberechtigten und die Ausspra­che mit ih-nen im Rahmen der jährlich vorgesehenen Klassenelternversammlungen oder in einem thema­ti­schen Eltern-abend. Die Eltern werden zu den Klassenelternversammlungen unter Hinweis auf die The­matik schriftlich ein-geladen. In diesen werden unter anderem die vorgesehenen audiovisuellen Lehr- und Lernmittel vorgestellt und erläutert, die entsprechend der Intention der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung ausgewählt wur-den. … Die Eltern werden im Interesse ihrer Kinder gebeten, die Lehrkraft oder den / die Beauftragte(n) für Fami-lien- und Sexualerziehung über Vorkommnisse oder Umstände besonderer Art vor Beginn der Unterrichtsein-heiten zur Familien- und Sexualerziehung in Kenntnis zu set­zen. Damit die Erziehungsberechtigten Zeit fin-den mit ihren Kindern zuerst über Themen der Familien- und Sexualerziehung zu sprechen, beginnt der Unterricht zur Familien- und Sexual­erziehung erst angemessene Zeit nach der Informationsveranstal-tung, in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel erst nach Ablauf von acht Wochen. … In den Jahr­gangsstufen 7 bis 13 kann die Information der Eltern entweder im Rahmen von Klassenelternver-sammlungen oder durch Elternbrief erfolgen. …« (S. 17)

Handreichung Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (2019)

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22: »(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22: »(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a: »(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a: »(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a: »(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG

Artikel 4 Abs. (1): »Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwor­tung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Die Kindertagesein-richtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hier­bei. Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.«

Artikel 9b Abs. (1): »Die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreu-ten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,
3. die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezo­gen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.«

Artikel 11 Abs. (2): »Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erzie-hung und Betreuung der Kinder zusammen.«

VO Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG)

§ 1 (2): »Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pädago­gik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter (…), ihr individuelles Lern- und Entwick­lungstempo, (…) und ihren kul­turellen Hintergrund.«

§ 3 (1): »Im Mittelpunkt der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbil-dungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG) steht die gemeinsame Verant-wortung für das Kind. (…).«

Bundesländer

Sexualaufklärung – auch Sexualerziehung oder “Sexuelle Bildung” genannt – ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da die Bildungshoheit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Diese können ihre entsprechenden Gesetze, Regelungen und Programme frei gestalten, so dass Sie als Eltern sich individuell über die Regelungen Ihres Bundeslandes informieren müssen.

Elternaktion

Die Initiative Elternaktion setzt sich für eine kindgerechte Sexualerziehung ein und unterstützt Eltern darin, ihre Rechte bei Aufklärungsangeboten in Kita und Schule wahrzunehmen. Sie informiert umfassend über die Hintergründe, Methoden und möglichen Gefahren der „Sexualpädagogik der Vielfalt“ und bietet Eltern praxisnahe Handlungstipps zum Schutz ihrer Kinder. Elternaktion fördert den Austausch zwischen Eltern, damit gemeinsame Werte gestärkt und gezielte Alternativen zu problematischen Pädagogikkonzepten entwickelt werden können.

Vielen Dank für die argumentative Hilfe! Das gibt uns neuen Mut, weiterhin Widerstand zu leisten und die anderen Eltern hoffentlich mit ins Boot zu bekommen.

Vater eines Kita-Kindes
Berlin

Als in der Klasse meiner Kinder ein sexuell aufgeladener Film zum Thema Prävention/Cybergrooming gezeigt werden sollte, war ich zunächst verunsichert: Was darf Schule eigentlich? Welche Möglichkeiten haben Eltern? Und wie kann man reagieren, wenn man mit seinen Einwänden auf Gegenwind stößt?
Über die Elternaktion habe ich wertvolle Hinweise zur Rechtslage in meinem Bundesland erhalten und vor allem viel Zuspruch erfahren. Es tut gut zu wissen, dass man mit solchen Sorgen nicht alleine ist und Unterstützung findet, wenn man versucht, Kinder vor ungeeigneten und verstörenden Inhalten im Sexualkundeunterricht zu schützen. Vielen Dank!

Mutter zweier Siebtklässer
Sachsen