Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Art. 5: »(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«

Art. 11: »(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Ein-sichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Art. 24: »(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Landes vor körperlicher und seeli­scher Miß-handlung und Vernachlässigung. (4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperli­chen und seelischen Entwicklung zu schützen.«

Art. 26: »(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.«

Art. 27: »(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.«

Rechtslage in Schulen

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

§ 1: »(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«

§ 59: »(5) Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassen-elternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erzie-hungsberechtigten in besonderer Weise berührt wird. Dabei sind das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtig-ten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Tole-ranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.

§ 59: »(6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schul-leiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.«

Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Runderlass Sexualerziehung (2015)

»Der Begriff ‚Gesundheit‘ ist dabei gemäß Charta der WHO von 1986 als ‚Zustand körperlichen, seelischen, gei-stigen und sozialen Wohlbefindens‘ zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die Sexualerziehung ein wichtiger Teil einer ganzheitlichen schulischen Gesundheitsförderung ist.» (S. 1)

»Die anzustrebenden Ziele Eigenverantwortlichkeit und Autonomie verbieten die Verkündigung einer parti-kularen Sexualmoral. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (…) dürfen andere Formen der Organisation persönlicher, sozialer, emotionaler und sexueller Beziehungen nicht tabuisiert oder diskriminiert werden.» (S. 1)

»Die sexuelle Identität ist Thema schulischer Sexualerziehung. Die sexuelle Orientierung des Einzelnen ist Aus-drucksform der sexuellen Identität; sie beinhaltet die Richtung des geschlechtlichen Begehrens sowohl in Bezug auf sexuelle Lust als auch auf Partnerschaft und Liebe.» (S. 2)

»Es ist wichtig, verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensentwürfe in ihrer Vielzahl darzustellen und altersgemäß zu vermitteln. Schulische Sexualerziehung leistet damit einen Beitrag zum Abbau von Homo- und Transphobie und zur Beseitigung der Diskriminierung von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlecht-lichen Menschen.» (S. 2-3)

»Lehrkräfte haben die Klassenelternschaften über geplante sexualkundliche Unterrichtsvorhaben zu informie-ren. Den Eltern ist im Rahmen von Elternabenden Gelegenheit zu geben, geplante Inhalte und den Ein-satz vorgesehener Medien zu erörtern. Dabei ist es sinnvoll, wenn sich die Lehrkräfte und die Eltern auf zu erwartende Fragestellungen vorbereiten, damit sie unbefangen, sachlich und angstfrei über Geschlechtervielfalt und Sexualität sprechen können. Damit werden auch die Eltern ermutigt, in häuslicher Atmosphäre individuell mit ihren Kindern Fragen zur Sexualität zu besprechen.» (S. 3-4)

Runderlass Aufsichtspflicht (2012)

»1.1 Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte an Förderschulen haben in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Sie treffen Vorsorge, dass die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen weder geistigen, sittlichen, körperlichen noch materiellen Schaden erleiden.»

 

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Kinderförderungsgesetz (KiFöG)

§ 5: »(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifi­schen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. … . Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.«

§ 5: »(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bil­dungsauftrages in eigener Verantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar – Bildung von Anfang an“ … .«

Bildung: elementar: Bildung von Anfang an (Fortschreibung 2025)

»In der Kindertageseinrichtung sorgen pädagogische Fachkräfte dafür, dass Räume und Zeiten für das Spiel gegeben sind und gestalten gemeinsam mit den Kindern eine anregende Umgebung, die zum ausgelasse-nen, lustvollen Spielen einlädt.« (S. 30)

»In der Kindertageseinrichtung herrscht eine Atmosphäre des Wohlfühlens. Dies beinhaltet die Bereitstellung von Rückzugsmöglichkeiten (z.B. einer Kuschelecke) und ausreichend Zeit für den Aufbau neuer Beziehun-gen.« (S. 146)

»Sexualfreundliche pädagogische Haltung. Kinder erkunden ihren Körper, setzen sich mit ihren Empfindun-gen auseinander und erzählen darüber. (…) Sexuelle Bildung findet in der Kindertageseinrichtung immer statt – ob bewusst oder unbewusst.« (S. 186)