Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Landesverfassung der Freien Hansestadt Hamburg

Anmerkung der Redaktion:

Die Verfassung enthält weder einen Verweis auf das Grundgesetz noch einen Bezug zum Er-ziehungsrecht der Eltern, zum Schutzauftrag des Staates gegenüber Kindern und zum Schul-wesen.

In der Eingangsformel heißt es lediglich: »Die Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und fördert die Rechte der Kinder.«

Rechtslage in Schulen

Hamburgisches Schulgesetz (HMBSG)

§ 2 (1): »Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schüle­rinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, …

  • das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und
  • … .«

§ 3 (4): »Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informie­ren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.«

§ 5 (3): »Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebie­ten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung, Sexualer­ziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Ver­kehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend un­terrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichts­methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden.«

§ 6 (1): »Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persön­liche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in per­sönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu ver­meiden«

§ 6 (2): »Die Sorgeberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.«

§ 31: » (1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen. (…) (2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen. «

§ 32 (1): »(…) In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Sorgeberechtigten in der Grundschule und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen. «

§ 39 (2): »Eine Schülerin oder ein Schüler kann von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. (…).«

Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Richtlinien für die Sexualerziehung (1996)

  • Sexualerziehung als fächerübergreifende Aufgabe (pdf S. 9)
  • Wissenschaftbezug (S. 9)
  • »Der sexualerzieherische Unterricht soll zur Auseinandersetzung mit Geschlechtsrollenerwartungen beitragen, geschlechtstypische Verhaltensmuster überwinden helfen, das Verhaltensrepertoire des einzelnen erweitern und die Gleichberechtigung der Geschlechter fördern.« (S. 12)
  • »Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen ein gesichertes Faktenwissen über die menschliche Sexualität erwerben.« (S. 13)
  • »Schutz der Intimsphäre: (…) Die Schülerinnen und Schüler sollen deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sie selbst entscheiden können und müssen, inwieweit sie z.B. persönliche Erfahrungen in der Gruppe mitteilen oder für sich behalten wollen.« (S. 16)
  • »Arbeitsformen: Unterrichtsgespräch; Brainstorming, Assoziationen; Arbeit mit Fotos und anderem Bildmaterial; Fragebogen; Interview; Körperwahrnehmung, szenisches Spiel; Videoproduktionen; Kreatives Schreiben; Phantasiereisen; Bildhaftes Gestalten; Bewe-gungsübungen; Musikmeditation« (S. 16f.)

Bildungs-/Lehrpläne

Hamburger Bildungspläne für das Aufgabengebiet Sexualerziehung

Auszüge aus den Hamburger Bildungsplänen – Aufgabengebiet Sexualerziehung

Hamburger Bildungsserver: Materialien zur Sexualerziehung

Sexualerziehung und Gender – zentrale und schulinterne Fortbildungen zu al-len Themenfeldern der Sexualerziehung und Geschlechterpädagogik

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (Kindertagesbetreuungsgesetz – KibeG)

§ 2 (1): »Tageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogi­sche Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und ent-wicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kin­des an. (…).«

2 Abs. (2): »Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein, (…)
5. dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln. (…)

Rechtsgrundlagen Kita und Kindertagespflege

Bildung in der Kita

Hamburger Bildungsleitlinien für die pädagogische Arbeit in Kitas

Raum für Körpererfahrungen und kindliche Sexualität unter Beachtung des Kinder-schutzes geben (S. 35)

Zur gesunden körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklung gehört auch die Wahrneh­mung und Erforschung des eigenen Körpers. (…). Im Kontext der sexuellen Selbstbildung ent­decken Kinder an ihrem eigenen Körper auch ihre eigenen Genitalien. Sie erforschen sie und beziehen in ihre Körpererkundungen manchmal auch andere Kinder mit ein. Diese sexuelle Neugierde gehört zu einer gesunden physischen und psychischen Entwicklung eines Kindes und grenzt sich von der Erwachsenensexualität ab.

Bei den Körpererkundungen mit Gleichaltrigen lernen die Kinder ihren Körper kennen, stellen Unterschiede zum Körper anderer Kinder fest und erfahren dabei auch ihre persönlichen Grenzen.

Sie lernen, diese Grenzen einzufordern und die der anderen Kinder zu achten. Durch gemein­same Absprachen und Regeln schaffen die pädagogischen Fachkräfte einen sicheren, durch Selbstbestimmung geprägten Ort für jedes Kind.

Pädagogische Fachkräfte sind gefordert, die Grenze zwischen Körpererkundungsspielen und sexuellen Grenzverletzungen zu erkennen. „Sexuelle Übergriffe unter Kindern erfordern ein schnelles, angemessenes und fachlich kompetentes Eingreifen der pädagogischen Fachkräfte. Wegsehen, banalisieren oder eine falsch verstandene Lockerheit im Umgang mit Grenzverlet­zungen verunsichern und überfordern die Kinder, vernachlässigen ihre berechtigten Schutzbedürfnisse und können dazu führen, dass sich die Übergriffe wiederholen oder sogar verschlim­mern.“ Gleichzeitig sind die pädagogischen Fachkräfte gefordert, für Kinder eine sexual­freund­liche und sinnesfördernde Haltung zu entwickeln, diese in das pädagogische Konzept der Kita zu integrieren und das sexualpädagogische Konzept der Kita sensibel mit Eltern zu besprechen. Aufgrund eigener Sozialisationserfahrungen ist der Umgang mit kindlicher Sexualität und Körpererkundungen für manche Erwachsene nicht unbeschwert möglich. Hier kön­nen Reflexions- und Beratungsrunden im Team sowie fachlich begleitete Elternabende hilfreich sein. Dazu gehören für die pädagogischen Fachkräfte auch der Erwerb von Fachwissen zur psychosexuellen Entwicklung von Kindern, Kenntnisse zu sexuellen Ausdrucksformen von Kindern im Vorschulalter und Kompetenzen in der Gesprächsführung und Beratung von Fami­lien. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten jedes Kind bei der Beantwortung seiner Fragen zu Körper und Sexualität. Bilderbücher können die pädagogischen Fachkräfte dabei unterstüt­zen.

Werden pädagogische Fachkräfte auf Signale oder Handlungen eines Kindes aufmerksam, die auf einen möglichen sexuellen Übergriff und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung schließen lassen, ist konsequentes Handeln erforderlich. In der Kindertageseinrichtung existiert ein ab­ge­stimmtes Kinderschutzkonzept, wie bei Verdacht einer Verletzung der körperlichen, seelischen oder sexuellen Selbstbestimmung des Kindes gehandelt wird.