Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Verfassung von Berlin

Artikel 1 Abs. (3): »Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.«

Artikel 12 Abs. (3): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvör-derst ihnen obliegende Pflicht.«

Artikel 13 Abs. (1): »Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewalt-freie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Ver­nachlässigung und Ausbeu-tung. (…).«

Rechtslage in Schulen

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

§ 4 (1): »(…) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender. (…)«

§ 4 (2): »(…) Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulge-staltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind. (…)«

§ 12 (4): »Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt. Querschnittsaufgaben sind insbesondere Sprach- und Medienbildung, Berufs- und Studienorientierung, Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt, Demokratiebildung einschließlich Menschen-rechts- und Friedenserziehung, Europabildung in der Schule, Gesundheitsförderung und Suchtprävention, Gewaltprävention, Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Bildung und Erziehung, (…), Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Lernen in globalen Zusammenhängen, Sexualerziehung und Bildung für sexuelle Selbstbestimmung, (…) sowie Erziehung zu Bewegung und Sport (…).«

§ 12 (7): »Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten. Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologi-sche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturel-len Werte und Normen zu vermitteln und sie zu selbstbestimmtem und verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen. (…). Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.«

§ 47 (2): »Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Jahrgangsgruppe im Einvernehmen mit der Lehrkraft den Unterricht zu besuchen. Ihnen ist in Fragen der Auswahl der Lerninhalte, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unter-richtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Be-rücksichtigung finden, sind den Erziehungsberechtigten die Gründe dafür zu nennen.«

§ 67 (2): »Die Lehrkräfte (…) unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien. (…). (3) Die Lehrkräfte müssen unbe-schadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.«

Sexualerziehung

Grundsätze und Ziele der Sexualaufklärung (WHO/BZgA)

»Eine ganzheitliche Sexualaufklärung basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sexualaufklärung ist altersgerecht hinsichtlich Entwicklungs- und Wissensstand der jungen Menschen und berücksichtigt kulturelle, soziale und genderspezifische Gegebenheiten. Sie entspricht der Lebenswirklichkeit junger Menschen.
  2. Sexualaufklärung basiert auf einem Ansatz, der sich an (sexuellen und reproduktiven) Menschenrechten orientiert.
  3. Sexualaufklärung basiert auf einem ganzheitlichen Konzept des Wohlbefindens, das auch die Gesundheit einschließt.
  4. Sexualaufklärung orientiert sich eindeutig an der Gleichstellung der Geschlechter, an Selbstbestimmung und Anerkennung der Vielfalt.
  5. Sexualaufklärung beginnt mit der Geburt.
  6. Sexualaufklärung ist als Befähigung von Individuen und Gemeinschaften und damit als Beitrag zu einer von Mitgefühl und Gerechtigkeit geprägten Gesellschaft zu verstehen.
  7. Sexualaufklärung basiert auf wissenschaftlich korrekten Informationen.«

Rahmenlehrplan für die Klassen 1-10 in Berlin und Brandenburg – Teil B: Ausfüh­rungen zur überfachli-chen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung

»3.12 Sexualerziehung/Bildung für sexuelle Selbstbestimmung (S. 35)

Bedeutung des übergreifenden Themas

Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzicht-baren Teil der altersgemäßen Erziehung ein. Sexualerziehung fördert selbstbe­stimmtes und verantwortungs-volles Verhalten. Dies soll zu einem selbstbewussten Umgang mit dem eigenen Körper und der eigenen Sexua-lität befähigen, bei der Entwicklung der eigenen sexuellen und geschlechtlichen Identität hilfreich sein und auch für ein partnerschaftliches Le­ben sensibilisieren. Schulische Sexualerziehung berührt einen sehr persönlichen Bereich der Kinder und Jugendlichen, daher ist hier besonderes Verantwortungsbewusstsein und Sensibili­tät seitens der Lehrkräfte gefragt. Durch das Aufgreifen, aber auch das Auslassen oder Umge­hen von Themen menschlicher Sexualität wirkt die Lehrkraft modellhaft in ihrem Handeln. Das Recht auf sexuelle Selbstbestim-mung leitet sich aus den Kinder- und Menschenrechten ab und basiert auf einem Bildungsansatz, der Vorurteile und Diskriminierung bewusstmacht und ab­baut. Die Eltern werden über Ziel, Inhalt und Formen der Sexu-alerziehung rechtzeitig infor­miert.

Kompetenzerwerb

Die Lernenden erwerben Wissen über den menschlichen Körper und seine Funktionen, zur Se­xualität und Fort-pflanzung. Dazu gehört das Wissen zur Entstehung und Verhütung von Schwangerschaften und zur Gesunder-haltung des Körpers. Die Schülerinnen und Schüler set­zen sie sich u. a. mit Freundschaft, Partnerschaft, Liebe und Familie auseinander. Dabei wird die Vielfalt der Lebensweisen, der sexuellen Orientierungen und des Geschlechts einbezo­gen. Sie können sexuelle Orientierungen von den Kategorien Geschlecht (soziales und bio­logisches) und Geschlechtsidentität unterscheiden. Schülerinnen und Schüler lernen ihre Ge­fühle und Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äußern, aber auch eigene Grenzen und die anderer wahrzunehmen und zu achten. Sie reflektieren ihren Sprachgebrauch und lernen, ihre Körper­sprache zu verstehen. Sie analysieren die Verfügbarkeit und Darstellung von Körperidealen und Sexualität in den Medien und reflektieren den eigenen Umgang damit. So erwerben die Schüle­rinnen und Schüler die notwendigen Kompetenzen für ein vorurteils- und diskriminierungsbe­wusstes Miteinander und Füreinander aller an Schule Beteiligten. Dabei ist die Akzep-tanz sexu­eller Vielfalt ein wichtiges Ziel des Kompetenzerwerbs.

Bezüge zu den Fächern

Sexualerziehung wird fachübergreifend bzw. fächerverbindend unterrichtet. Vielfältige Lerngelegenheiten bieten sich in allen Fächern, insbesondere im Sachunterricht, in Naturwis­senschaften 5/6, in Gesellschaftswis-senschaften 5/6 und in den Fächern Biologie, Ethik (Ber­lin), Deutsch, Politische Bildung, Geschichte, Theater, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Sport, Le­bensgestaltung-Ethik-Religionskunde (Brandenburg) und in den Fremd-sprachen. Bezüge gibt es weiterhin zu den übergreifenden Themen Demokratieerziehung, Gesundheitsförde-rung, Me­dienbildung, Sprachbildung und Gewaltprävention.«

Handreichung für das übergreifende Thema Sexualerziehung / Bildung für sexuelle Selbstbestimmung

GEW Berlin: »Endlich geschafft: Neue Richtlinien für Sexualerziehung. Ein neuer Orientierungs- und Handlungsrahmen schafft wieder eine zeitgemäße und verbindliche Grundlage für schulische Sexual-erziehung in Berlin und Brandenburg«

»Ohne den beständigen Druck der GEW BERLIN und die kontinuierliche und engagierte Arbeit der AG Schwule Lehrer wäre es nicht so weit gekommen: Nun liegt erstmals mit dem Orientierungs- und Hand-lungsrahmen für das übergreifende Thema Sexualerziehung / Bildung für sexuelle Selbstbestimmung (OHR) als schulische Richtlinie ein Dokument vor, das sexuelle Bildung aus inklusiver sowie intersektionaler Perspektive und unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Rassismuserfahrungen, unterschiedlicher sexueller Orien-tierungen oder Geschlechtsidentitäten betrachtet. Die neue Richtlinie ist auf alle wesentlichen Situationen menschlicher Sexualität bezogen und nicht einseitig an binären Geschlechtervorstellungen orientiert. Sie fokussiert nicht den Fortpflanzungsaspekt von Sexualität, sondern folgt einem ganzheitlichen Sexualitäts-begriff. Einzigartig ist auch ein neu entwickeltes Kompetenzmodell, an welchem sich die Kompetenzentwick-lung der Schüler*innen zu orientieren hat.

Auch Safer Sex modern gedacht

Der OHR ist das fortschrittlichste Rahmenplandokument zum Thema Sexualerziehung in der Geschichte des bundesdeutschen Bildungssystems, seine Entstehung war ein langer Arbeitsprozess. Denn für die Berliner Schule erfolgte die Konkretisierung der schulischen Sexualerziehung bisher durch den Rahmenplan für Unter-richt und Erziehung im Allgemeinen Teil (A V 27). Diese Richtlinie wurde letztmalig im Jahr 2001 überarbeitet und trotzdem war bei der Erarbeitung eines neuen Rahmenlehrplanes die Sexualerziehung im ersten Entwurf fast verschwunden. Durch beständigen Druck und kontinuierliche Arbeit konnte der OHR dennoch erfolg-reich erarbeitet werden.«

Initiative Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Viefalt (IGSV)

»Gemäß den Richtlinien der Regierungspolitik 2023 bis 2026 setzt sich der Senat für Diversity- und Queerkom-petenzen in allen pädagogischen Berufen ein, (…).«

Maßnahmen:

»230. Die für Familie und frühkindliche Bildung zuständige Senatsverwaltung wird bei der Aktualisierung des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege (BBP) altersgerecht ausgerichtete Akzeptanzför-derung sexueller und geschlechtlicher Vielfalt berücksichtigen.«

»233. Die für Familie und frühkindliche Bildung zuständige Senatsverwaltung prüft die Neu- und Weiterent-wicklung bestehender pädagogischer Materialien zu Themen wie Diversity, LSBTIQ+ und Antidiskriminierung.«

»250. Die für Bildung zuständige Verwaltung prüft die Einführung von Richtlinien zum Umgang mit Anglei-chung und Anerkennung des Geschlechts und der geschlechtlichen Identität von Schüler*innen. Diese sollen die Anerkennung des selbstgewählten Vornamens und der selbsterklärten Geschlechtszugehörigkeit von trans, inter und nicht-binären Schüler*innen bzw. von Schüler*innen, die in einer anderen Geschlechtsrolle als der bisheri-gen auftreten und anerkannt werden möchten, insbesondere in Bezug auf die mündliche Kommunikation, schu-lische Dokumenten, Zeugnisse und weiteren Urkunden, die Nutzung geschlechtsspezifischer Umkleide- und Sanitärräume, die Teilnahme an geschlechtsspezifischen Bildungsangeboten und die Teilnahme an außerschuli-schen Angeboten regeln.«

»251. Die für Bildung zuständige Verwaltung entwickelt Handlungsempfehlungen für einen für TIN Personen inklusiven Sportunterricht, der das Recht auf diskriminierungsfreie Teilhabe an sportlicher Betätigung für Schüler*innen jeder geschlechtlichen Identität und Geschlechtszugehörigkeit verwirklicht hinsichtlich räum-licher und organisatorischer Voraussetzungen, Sport­pädagogik und –didaktik sowie Leistungsbewertung.«

»257. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung setzt sich dafür ein, dass queere Bildungs­projekte, die gefördert werden, Bezüge zu weiteren Diskriminierungsformen herstellen (in­ter­sektionaler Ansatz).«

 

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtun-gen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaFöG)

§ 1 (2): »Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensum-feld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. (…).«

§ 1 (3): »Die Förderung in Tageseinrichtungen soll insbesondere darauf gerichtet sein, … 5. das Kind dabei zu unterstützen, ein Bewusstsein vom eigenen Körper und des­sen Bedürfnissen zu erwerben, (…)«

§ 10 (1): »(…) Das Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung seiner Aufgaben auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität achten.«

Berliner Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege (2026)

„Ein positives Verhältnis zum eigenen Körper zu entwickeln, ist für das Selbstbewusstsein und die Selbstbe-stimmung von Kindern – und später Erwachsenen – von zentraler Bedeutung. Dazu gehört auch, die kindliche Sexualentwicklung als natürlichen Bestandteil ihrer Gesamtentwicklung wahrzunehmen und entsprechend zu begleiten.“ (S. 57)

Sexualentwicklung und -pädagogik (S. 58)

Bundesländer

Sexualaufklärung – auch Sexualerziehung oder “Sexuelle Bildung” genannt – ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da die Bildungshoheit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Diese können ihre entsprechenden Gesetze, Regelungen und Programme frei gestalten, so dass Sie als Eltern sich individuell über die Regelungen Ihres Bundeslandes informieren müssen.

Elternaktion

Die Initiative Elternaktion setzt sich für eine kindgerechte Sexualerziehung ein und unterstützt Eltern darin, ihre Rechte bei Aufklärungsangeboten in Kita und Schule wahrzunehmen. Sie informiert umfassend über die Hintergründe, Methoden und möglichen Gefahren der „Sexualpädagogik der Vielfalt“ und bietet Eltern praxisnahe Handlungstipps zum Schutz ihrer Kinder. Elternaktion fördert den Austausch zwischen Eltern, damit gemeinsame Werte gestärkt und gezielte Alternativen zu problematischen Pädagogikkonzepten entwickelt werden können.

Vielen Dank für die argumentative Hilfe! Das gibt uns neuen Mut, weiterhin Widerstand zu leisten und die anderen Eltern hoffentlich mit ins Boot zu bekommen.

Vater eines Kita-Kindes
Berlin

Als in der Klasse meiner Kinder ein sexuell aufgeladener Film zum Thema Prävention/Cybergrooming gezeigt werden sollte, war ich zunächst verunsichert: Was darf Schule eigentlich? Welche Möglichkeiten haben Eltern? Und wie kann man reagieren, wenn man mit seinen Einwänden auf Gegenwind stößt?
Über die Elternaktion habe ich wertvolle Hinweise zur Rechtslage in meinem Bundesland erhalten und vor allem viel Zuspruch erfahren. Es tut gut zu wissen, dass man mit solchen Sorgen nicht alleine ist und Unterstützung findet, wenn man versucht, Kinder vor ungeeigneten und verstörenden Inhalten im Sexualkundeunterricht zu schützen. Vielen Dank!

Mutter zweier Siebtklässer
Sachsen