Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Landesverfassung Baden-Württemberg

Artikel 2 Abs. (2): »Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grund­rechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar gel­tendes Recht.«

Artikel 2a: »Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.«

Artikel 13: »Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. (…).«

Artikel 15 Abs. (3): »Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.«

Rechtslage in Schulen

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

§ 1 (2): »Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. (…). Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzube­stimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.«

§ 38 (2): »Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abge­ben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stö­ren. (…) (6) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und §1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwor-tung für die Erziehung und Bildung der Schüler.«

§ 100b: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserzie-hung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedli-che Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt. (2) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewußt-sein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern. (3) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren. (4) Das Kultusministerium erläßt Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.«

Rechtslage in Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, (…). Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Ein-satz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtun-gen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteili-gen.«

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)

§ 2 (1): »Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per-sönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwick-lung.«

Bundesländer

Sexualaufklärung – auch Sexualerziehung oder “Sexuelle Bildung” genannt – ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da die Bildungshoheit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Diese können ihre entsprechenden Gesetze, Regelungen und Programme frei gestalten, so dass Sie als Eltern sich individuell über die Regelungen Ihres Bundeslandes informieren müssen.

Elternaktion

Die Initiative Elternaktion setzt sich für eine kindgerechte Sexualerziehung ein und unterstützt Eltern darin, ihre Rechte bei Aufklärungsangeboten in Kita und Schule wahrzunehmen. Sie informiert umfassend über die Hintergründe, Methoden und möglichen Gefahren der „Sexualpädagogik der Vielfalt“ und bietet Eltern praxisnahe Handlungstipps zum Schutz ihrer Kinder. Elternaktion fördert den Austausch zwischen Eltern, damit gemeinsame Werte gestärkt und gezielte Alternativen zu problematischen Pädagogikkonzepten entwickelt werden können.

Vielen Dank für die argumentative Hilfe! Das gibt uns neuen Mut, weiterhin Widerstand zu leisten und die anderen Eltern hoffentlich mit ins Boot zu bekommen.

Vater eines Kita-Kindes
Berlin

Als in der Klasse meiner Kinder ein sexuell aufgeladener Film zum Thema Prävention/Cybergrooming gezeigt werden sollte, war ich zunächst verunsichert: Was darf Schule eigentlich? Welche Möglichkeiten haben Eltern? Und wie kann man reagieren, wenn man mit seinen Einwänden auf Gegenwind stößt?
Über die Elternaktion habe ich wertvolle Hinweise zur Rechtslage in meinem Bundesland erhalten und vor allem viel Zuspruch erfahren. Es tut gut zu wissen, dass man mit solchen Sorgen nicht alleine ist und Unterstützung findet, wenn man versucht, Kinder vor ungeeigneten und verstörenden Inhalten im Sexualkundeunterricht zu schützen. Vielen Dank!

Mutter zweier Siebtklässer
Sachsen