Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

„Tageseinrichtungen für Kinder- und Tagespflege sollen 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen …“ § 22 Absatz (2)

„Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. … Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten … orientieren … .“ § 22 Abs. (3)

„Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zurGewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in derKindertagespflege weiterentwickelt werden.“ § 22 Abs. (4)

Sexualaufklärung in Kindertagesstätten

Für nicht schulpflichtige Kinder besteht keine Pflicht zum Besuch einer Tageseinrichtung, so dass ihre Eltern sie auch zu Hause betreuen könnten. In der Praxis sind allerdings viele Eltern aus beruflichen oder sonstigen Gründen auf eine außerhäusliche Betreuung angewiesen und können ihre Kinder demnach vor den unerwünschten Einflüssen einer übergriffigen Sexualerziehung nicht fernhalten.

Was können Sie als Eltern tun, um Ihre Kinder vor einem unangemessenen Umgang mit Sexualität zu schützen?